Satzung

Satzung des Sängerkreises Chatten

Mitglied im Mitteldeutschen Sängerbund

 

Anmerkung zur Satzung und zur Ehrenordnung: Es wird auf die Verwendung der weiblichen Form verzichtet. Sämtliche Bezeichnungen gelten für beide Geschlechter.

 

§ 1 Name und Zweck

  1. Der Sängerkreis Chatten ist die Vereinigung der Männer-, Frauen-, Gemischten- und Jugendchöre sowie Instrumental- und Tanzgruppen des nördlichen Schwalm-Eder-Kreises.
  2. Er bezweckt die Pflege des Liedgutes, des Chorgesanges, der instrumentalen Musik sowie volkstümlicher Tanzmusik als wichtige kulturelle Gemeinschafts-aufgabe.
  3. Der Sängerkreis Chatten ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Sängerkreis Chatten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Sängerkreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Sängerkreises.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

 

 

§ 2 Mitgliedschaft und Aufnahme

  1. Mitglieder des Sängerkreis Chatten können alle musikalischen Gruppen werden, die im Gebiet, welches in §1, Abs. 1 genannt ist, ansässig sind und den in §1, Abs. 2 angegebenen Zweck verfolgen. Die Aufnahme tätigt der Kreisvorstand.
  2. Mitglieder erkennen die Satzung des Sängerkreis Chatten an.

 

  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

  1. Gegen eine Ablehnung steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche endgültig entscheidet.

 

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliedsvereine sind an die Beschlüsse des Kreisvorstandes und seiner Weisungsbeauftragten gebunden. Sie sind verpflichtet, die Ziele des Sängerkreis Chatten und deren Dachorganisation zu fördern.
  2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung des Sängerkreises.
  3. Die Beiträge sind bis zum 01.07.eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten. Ihre Rechte können nur Mitgliedsvereine ausüben, die dem Sängerkreis gegenüber mit keiner Verpflichtung im Rückstand sind.
  4. Die Mitgliedsvereine sind berechtigt, die Angebote der Dachverbände zu nutzen.
  5. Sie haben Stimmrecht auf dem Kreissängertag und können für die Tagesordnung des Kreissängertages Anträge stellen.
  6. Die durch die Beiträge, Schenkungen usw. entstandenen Vermögenswerte dürfen, soweit sie nicht durch die Verwaltung benötigt werden, nur für Zwecke der Musik- und Kulturpflege und der Gemeinnützigkeit verwendet werden.

 

 

 

§ 4 Kündigung und Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitgliedsvereines.
  2. Der Austritt aus dem Sängerkreis Chatten ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief bis zum 30.06. des Geschäftsjahres möglich. Mit ihrem Ausscheiden verlieren die Mitgliedsvereine alle Rechte am Kreisvermögen.

 

  1. Mitgliedsvereine, die ihre Verpflichtungen nicht erfüllen oder das Ansehen des Sängerkreis Chatten schädigen, können durch Beschluss des Kreisvorstandes aus dem Sängerkreis ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist binnen vier Wochen nach Zustellung die Berufung an den Kreissängertag zulässig.
  2. Im Falle der Berufung entscheidet der Kreissängertag.

 

§ 5 Verwaltung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist Fritzlar.
  2. Die Bekanntmachungen des Sängerkreis Chatten erfolgen zu Kreissängertagen, Herbsttagungen oder durch Rundschreiben.
  3. Der Sängerkreis Chatten verwaltet seine Angelegenheiten durch
  1. den Kreisvorstand
  2. den Kreissängertag

 

§ 6 Der Kreisvorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 1 BGB, (Geschäftsführender Vorstand) sind
  1. Kreisvorsitzender
  2. Kreiskassierer
  3. Kreischorleiter
  4. Schriftführer.

Der Sängerkreis Chatten wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
Kreisvorsitzenden vertreten.

 

  1. Der Gesamt-Kreisvorstand besteht aus
  1. Kreisvorsitzendem
  2. Stellv. Kreisvorsitzendem
  3. Kreisschriftführer
  4. Stellv. Kreisschriftführer
  5. Kreiskassierer
  6. Stellv. Kreiskassierer
  7. Kreispressewart
  8. Kinder-, Jugend- und Frauenbeauftragtem
  9. Kreischorleiter
  10. stellv. Kreischorleiter
  11. Beisitzer
  12. Ehrenmitglieder des Sängerkreisvorstandes.

 

  1. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreissängertag für zwei Jahre gewählt.
  2. Der Kreisvorstand hat die Satzung zu befolgen und die Beschlüsse des Kreissängertages auszuführen. Er besorgt die laufenden Geschäfte, erstattet Bericht über seine Tätigkeit, vereinnahmt die Kreisbeiträge sowie sonstige, dem Kreis zufließende, Gelder, verwaltet dieselben und legt Rechenschaft über Einnahmen und Ausgaben ab.
  3. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn in einer allen Kreisvorstands-mitgliedern bekanntgegebenen Sitzung wenigstens 4 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

 

 

§ 7 Kreissängertag

  1. Der Kreissängertag besteht aus:
  1. dem Kreisvorstand
  2. den Vertretern der Mitgliedervereine.

 

Die einzelnen Vereine wählen bei einer Mitgliederzahl

bis zu 30 Vereinsmitgliedern = 1 Vertreter,
31 – 50 Vereinsmitgliedern = 2 Vertreter,
51 – 75 Vereinsmitgliedern = 3 Vertreter,
76 – 100 Vereinsmitgliedern = 4 Vertreter und
für jede weitere angefangene Zahl von 25 Mitgliedern je einen Vertreter mehr.

Auf dem Kreissängertag haben nur die Vertreter der Vereine Stimmrecht.

  1. Jeder Verein kann sich durch einen anderen Verein mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, die eigens zu dem jeweiligen Kreissängertag ausgestellt ist.
  2. Der Sängertag tritt jährlich im ersten Quartal zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat mit Angabe der Tagesordnung.
  3. Ein außerordentlicher Kreissängertag kann vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Er muss innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedsvereine es schriftlich und unter Angaben von Gründen fordert oder wenn es das Interesse des Sängerkreises verlangt.
  4. Den Vorsitz im Kreissängertag führt der Kreisvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellv. Kreisvorsitzende. Die Wahl des gesamten Kreisvorstandes erfolgt unter der Leitung eines vom jeweiligen Kreissängertag zu wählenden Wahlleiters in geheimer Abstimmung bzw. durch Akklamation.
  5. Dem Kreissängertag obliegen
  1. die Fassung, Änderung und Auslegung der Satzung
  2. die Wahl des Kreisvorstandes
  3. die Genehmigung der Geschäftsberichte des Kreisvorstandes und des Kreiskassierers sowie die Festsetzung des Jahresbeitrages
  4. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  5. der Ausschluss von Mitgliedsvereinen lt. § 4, Abs. 2 (im Falle einer Berufung)
  6. die Bestimmung des Ortes des nächsten Kreissängertages
  7. die Wahl der Delegierten für den Bundessängertag des Mitteldeutscher Sängerbund
  8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Sängerkreis Chatten.
     
  1. Jeder ordentlich einberufene Kreissängertag ist beschlussfähig.
  2. Die Beschlüsse des Kreissängertages werden, abgesehen von den Fällen
    des § 9, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden bzw. vertretenden Stimmberechtigten gefasst, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter.
  3. Der Kreisschriftführer nimmt über die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten, sowie über den Verlauf und das Ergebnis der Verhandlungen eine Niederschrift auf, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Ehrenämter

  1. Die Tätigkeit des Kreisvorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen werden aus der Kreiskasse vergütet.

 

§ 9 Satzungsänderung und Auflösung des Sängerkreis Chatten

  1. Satzungsänderungen, einschl. Zweckänderungen, können von einem Kreissängertag mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden bzw. der vertretenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  2. Der Beschluss zur Auflösung des Sängerkreis Chatten kann nur auf einem Kreissängertag, der lediglich zu diesem Zwecke einberufen wurde und auf dem mindestens 3/4 der Mitgliedsvereine des Sängerkreis Chatten vertreten sind, mit 4/5 Stimmenmehrheit der anwesenden bzw. der vertretenden Stimmberechtigten gefasst werden.
  3. Bei Auflösung des Sängerkreis Chatten oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Sängerkreis Chatten dem Schwalm-Eder-Kreis zu, der es unmittelbar und ausschließlich für chormusikalische Zwecke verwenden darf.

 

§ 10 Inkrafttreten der Satzung und der Änderung

  1. Diese Satzung wurde am 18. Januar 1959 auf dem ordentlichen Kreissängertag des Sängerkreis Chatten in Zennern beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft.
  2. Die Ergänzung der §§ 1 und 9 der Satzung wurde für Zwecke der Gemeinnützigkeit den Erfordernissen der Abgabenordnung entsprechend auf dem ordentlichen Kreissängertag am 15. Febr. 1987 in Wabern beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft.
  3. Änderung des § 7 Abs. 1 auf dem ordentlichen Kreissängertag am 24. Januar 1993 in Wichdorf wurde die neue Fassung des § 7 Abs. 1 einstimmig beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft.
  4. Die überarbeitete Fassung wurde auf dem ordentlichen Kreissängertag am 18.Februar 2018 in Gleichen einstimmig beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft.

 

 

 

Der Vorstand:

Kreisvorsitzender
Kreischorleiter
Kreiskassierer
Schriftführer

 

 

 

 

EHRENordnung des Sängerkreis CHATTEN
 

  1. Für aktive Sänger sowie die Chorleiter erfolgen die Ehrungen im Namen des Mitteldeutschen Sängerbund und nach dessen Richtlinien.
     
  2. Ab 10-jährigem Chorbestehen (bei Kinderchören ab 5-jährigem Bestehen alle 5 Jahre) wird bei Einladung ein Zuschuss zu einem Chorsatz in Höhe von 1,50 € pro aktivem Sänger gestiftet.
  1. – bei echten Jubiläen (25, 50, 75 usw.….)
  2. – bei runden Chorgeburtstagen (10, 20, 30 usw.….)
  1. Auf Antrag eines Vereines behält sich der Sängerkreis besondere Ehrungen vor.
  2. Ab 25-jähriger aktiver Tätigkeit im Sängerkreisvorstand kann auf Antrag an den Sängertag die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgen.
  3. Sängerinnen und Sänger, die 70 Jahre aktiv gesungen haben, werden zum Ehrenmitglied ernannt.

 

  1. Bei Todesfall eines aktiven Mitgliedes bzw. Ehrenmitgliedes des Sängerkreis-vorstandes erfolgt ein Nachruf in der örtlichen Presse sowie bei der Beisetzung die Niederlegung eines Grabschmuckes mit Schleife.
  2. Grabschmuck ohne Schleife wird niedergelegt
  1. für ehemalige aktive Mitglieder des Sängerkreisvorstandes, die mindestens 15 Jahre tätig waren,
  2. für aktive Vereinsvorsitzende und Chorleiter,
  3. für ehemals aktive Vereinsvorsitzende und Chorleiter, die mindestens 25 Jahre tätig waren.